Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. August 1996
§ 175
§ 175 – Erstattungsansprüche der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
Erleiden vorübergehend für ein landwirtschaftliches Unternehmen Tätige einen Versicherungsfall und ist für ihre hauptberufliche Tätigkeit ein anderer Unfallversicherungsträger als die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig, erstattet dieser der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft die Leistungen, die über das hinausgehen, was mit gleichen Arbeiten dauernd in der Landwirtschaft Beschäftigte zu beanspruchen haben.
Kurz erklärt
- Beschäftigte in der Landwirtschaft können vorübergehend einen Versicherungsfall erleiden.
- Wenn ein anderer Unfallversicherungsträger für ihre Haupttätigkeit zuständig ist, gilt das für die Leistungen.
- Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft erhält eine Erstattung.
- Die Erstattung betrifft nur die übersteigenden Leistungen.
- Diese Leistungen sind im Vergleich zu dauerhaft in der Landwirtschaft Beschäftigten relevant.